Archives April 2018

Klückskinder

Pflegekindern und Kindern in stationären Jugendhilfeeinrichtungen Mut machen, Perspektiven eröffnen und Unterstützung bieten…. Das haben sich die Klückskinder auf die Fahne geschrieben.

Paul Niedersachsen bedankt sich sehr herzlich für viele Mutmacherkalender, die wir gern an die Pflegekinder und Jugendämter in Niedersachsen weitergeben.

Mit einer Spende bedanken wir uns und wünschen viel Erfolg für das Vorhaben, einen aktiven Beitrag zur Unterstützung von Pflegekindern zu leisten.

Paul Niedersachsen eV freut sich sehr auf die weitere Zusammenarbeit mit den Klückskindern!

Macht unbedingt weiter so!

Preis für den Bundesverband behinderter Pflegekinder

Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. ist mit dem Förderpreis der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes ausgezeichnet worden. Am Montag, 16. April 2018, nahm der BbP-Vorstand die Auszeichnung gemeinsam entgegen. Der Preis ist mit 2.500 Euro dotiert und wurde beim 24. Tag des Kindeswohls in Holzminden übergeben. Gleichzeitig mit der Auszeichnung erhielt der BbP auch eine Nominierung für den Deutschen Engagementpreis.

In seiner Laudatio betonte Michael Greiwe, Geschäftsführer der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes: „Ausschlaggebend für unsere Wahl ist der langjährige und beständige Einsatz des Verbandes für behinderte und benachteiligte Pflegekinder.“ Seit seiner Gründung im Jahr 1983 setze sich der BbP „kontinuierlich und vorbildlich dafür ein, dass Kinder, die behindert, chronisch krank oder besonders auffällig sind und bei ihren leiblichen Eltern nicht aufwachsen können, eine neue Familie finden und das Recht auf eine solche wahrnehmen können und dürfen.“

Mit dem Förderpreis solle allerdings, so unterstrich Greiwe, nicht nur „die Leistung des Vereins und das damit verbundene außergewöhnliche gesellschaftliche Engagement“ gewürdigt werden: „Wir möchten mit dieser Auszeichnung auch stellvertretend unsere Anerkennung und Hochachtung für alle Familien ausdrücken, die sich dazu entschlossen haben, ein behindertes Pflegekind aufzunehmen und für seine Bedürfnisse und sein Wohl einzustehen.“ Der Alltag etlicher behinderter Kinder in Deutschland werde dadurch „sehr viel lebenswerter gestaltet“ und ihnen die Möglichkeit geboten, eine aussichtsvolle Perspektive zu erlangen.

Der Förderpreis der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes wird unregelmäßig vergeben und würdigt wissenschaftliche oder praktische Leistungen, die dazu geeignet sind, für die Weiterentwicklung des Pflegekinderwesens entscheidende Anstöße zu geben.
Mehr zur Stiftung zum Wohl des Pflegekindes

 

 

Kurs – Aus dem Nest gefallen

Die Volkshochschule Göttingen-Osterode bietet mit dem Kurs „Aus dem Nest gefallen“ eine Lehrveranstaltung für Eltern, die ein Pflegekind adoptieren wollen. Die nächste Kurs startet in Göttingen am Dienstag, 10. April. Ein weiterer Kurs in Osterode ist geplant.

Der Bedarf an Pflegeeltern im Landkreis Göttingen ist laut Andrea Riedel-Elsner von der Pressestelle der Kreisverwaltung hoch. Der Pflegekinderdienst der Stadt sucht daher Menschen, die sich vorstellen können, Pflegeeltern zu werden.

„Das können Familien, Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Paare, Einzelpersonen mit oder ohne Kinder und gern auch ältere Personen sein“, erklärt Riedel-Elsner. Kinder und Jugendliche, die für eine gewisse Zeit oder dauerhaft nicht mehr in der eigenen Familie leben können, können in einer Pflegefamilie aufwachsen. Dies sei der Fall, wenn die Kinder in ihrer Familie nicht genug Geborgenheit, verlässliche Beziehungen, Anerkennung und Sicherheit bekommen. Riedel-Elsner nennt dies eine „anspruchsvolle Aufgabe“ für Pflegeeltern, die der Kurs qualifizieren soll. Er richtet sich auch an Personen, die nicht sicher sind, ob sie ein Kind adoptieren wollen.
Wer Interesse an dem Kurs hat, soll sich an das örtliche Jugendamt wenden oder an den Pflegekinderdienst der Stadt Göttingen unter Telefon 0551/5252925 oder E-Mail kux@landkreisgoettingen.de.

Quelle: Landkreis Göttingen

Pflegeeltern haben das Recht einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie zu stellen

Was wahrscheinlich viele Pflegeeltern nicht wissen. Das Gesetz sieht in § 1632 Abs.4 BGB für Pflegeeltern das Recht vor, einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen, wenn die leiblichen Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausholen wollen und diese Wegnahme aus der Familie das Kindeswohl gefährden würde.

In § 1632 Abs.4 BGB heißt es dazu:

„Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.“

Aufenthaltsdauer ist entscheidend

Je länger sich ein Kind in einer Pflegefamilie aufhält, je enger wird die Bindung zu den Bezugspersonen, welche die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes erkennen und befriedigen. Die Pflegefamilie stellt für das Pflegekind unter Umständen eine wichtige Bezugswelt dar. Ein Beziehungsverlust kann deshalb durchaus verheerende Auswirkungen auf Körper und Geist des Kindes haben.

Bindungsabbrüche wirken sich in vielen Entwicklungsbereichen negativ aus und bedeuten einen gravierenden Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Störungen. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) so erkannt, als es im Jahre 2010 ausführte, dass das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit sei. Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleiste dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht werde. Damit wurde einerseits die Bedeutung der Elternschaft dargestellt.

Das BVerfG führt aber andererseits weiter aus, dass dies jedoch nicht immer zutreffe, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen. In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar seien. Es müsse daher eine Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen durch das Gericht getroffen werden. Wenn bei einer solchen Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann, dann ist eine solche Entscheidung für das Kind nicht hinnehmbar.

Die Prüfung, welche psychischen und physischen Auswirkungen eine Rückführung in den Haushalt der leiblichen Eltern haben kann, erfolgt durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Anwaltliche Beratung ist daher in Fällen, in denen ein Kind aus einer Pflegefamilie herausgeholt werden soll, um es in die Herkunftsfamilie zurückzuführen unerlässlich. Auch im Verfahren selbst, ist die Prüfung der Sachverständigengutachten durch einen Anwalt sehr ratsam.

Quelle: Anwalt.de


Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.  Mehr erfahren