Archives Juli 2018

Regenbogenfamilien für Pflegekinder– (k)eine gute Idee?“

Unter der Fragestellung „Regenbogenfamilien für Pflegekinder – (k)eine gute Idee?“ laden der Pflegekinderdienst, der Verein für sexuelle Emanzipation (VSE e. V.), das Braunschweiger Zentrum für Gender Studies und das Familienbüro der Technischen Universität Braunschweig zur Podiumsdiskussion ein. Das teilt die Stadt Braunschweig mit.

Diese findet am Donnerstag, 19. Juli, von 19 bis 21 Uhr, im Großen Musiksaal der Technischen Universität, Rebenring 58, statt. Der Pflegekinderdienst beteiligt sich, wie schon in den Vorjahren, auch diesmal wieder am Sommerlochfestival und setzt seine Öffentlichkeitsarbeit unter dem Motto „Aufklärung schafft Akzeptanz“ fort. Menschen mit Kinderwunsch und Kinder, für die liebevolle Pflegeeltern gesucht werden, das könnte eine „Win-Win-Situation“ sein.

Keine generelle Kindeswohlgefährdung durch Smartphonenutzung und Internetzugang

Keine generelle Kindeswohlgefährdung durch Smartphonenutzung und Internetzugang

Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 15.06.2018, Az.: 2 UF 41/18

Besitzt ein minderjähriges Kind (unter 12 Jahren) ein eigenes Smartphone und/oder hat Zugang zum Internet, schädigen die Eltern das Kind nicht allein aufgrund der Annahme, dass sie ihrem Kind damit theoretisch auch den Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten ermöglichen. Um eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen, müssen im konkreten Fall weitere Anhaltspunkte gegeben sein, wie zum Beispiel der konkrete Zugang des Kindes zu jugendgefährdenden Inhalten oder das Unterlassen der Eltern von jeglichen Weisungen und Einschränkungen der Mediennutzung im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht.

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Anfrage NDR Panorama 3 / Pflegeeltern

Für das Format “Gedanken eines…” in der NDR-Sendung “Panorama 3” suchen wir einen Pflegevater oder eine Pflegemutter, die bereit sind, über Ihr persönliches Erleben vor der Kamera zu sprechen. Daraus wird am Ende ein ca. vierminütiger Film, in dem nur dieser Pflegevater, -mutter zu Wort kommt.

Für die Person würde das einen Zeitaufwand von ca. 2-3 Stunden bedeuten, Termin könnten wir gern frei besprechen (das kann auch noch im August sein). Gut wäre, wenn wir bei dieser Person in der Privatwohnung drehen könnten – wenn das nicht möglich ist, finden wir aber auch eine andere Lösung. Ob die Person ein oder mehrere Pflegekinder und/oder eigene Kinder hat, ist egal, das Alter der Kinder auch. Wichtig: die Kinder müssen dabei NICHT gezeigt werden. Auch der Name der Person muss nicht genannt werden, das kann gern anonym sein – nur das Gesicht des Erwachsenen muss man natürlich sehen können. Inhaltlich soll es gehen um die Herausforderung, ein Pflegekind aufzunehmen, das Leben mit dem Kind, die Reaktionen des Umfeldes, was bedeutet das für die Menschen persönlich, wie schwierig ist das Wissen, dass das Kind vielleicht nicht für immer bei einem bleiben kann etc.

Interessierte wenden sich bitte an Paul e.V. unter: info@paul-niedersachsen.de

VG Arnsberg: Keine pauschale Kürzung des Pflegegeldes bei Verwandtenpflege

In einem Urteil vom 30.01.2007 (Aktenzeichen: 11 K 2207/06) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg festgestellt, dass die pauschale Kürzung des Pflegegeldes um 20 % bei mit dem Pflegekind verwandten Personen – in diesem Fall Großeltern –rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

(…) Der Beklagte (ist) bei der mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2006 vorgenommenen Ausübung des Widerrufs zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die damit der Sache nach verfügte Pflegegeldkürzung auf der Grundlage einer pauschalen Regelung vornehmen durfte. Dies ist indessen nicht der Fall. Nach dem Sinn und Zweck der in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII getroffenen Kürzungsregelung hätte in die vom Beklagten insoweit getroffene Ermessensentscheidung das Ergebnis einer – auch – an der finanziellen Situation der Pflegeeltern orientierten Einzelfallprüfung einfließen müssen.

Der zitierten Norm zufolge kann das Jugendamt das Pflegegeld, das gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als monatlicher Pauschalbetrag gewährt wird und sich aus dem notwendigen Unterhalt des Kindes in der Pflegefamilie („materielle Aufwendung“) einerseits und den Kosten der Erziehung andererseits zusammensetzt, angemessen kürzen, wenn die Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind unterhaltsverpflichtet ist. (…) Dementsprechend ist eine Pflegegeldkürzung grundsätzlich bereits dann möglich, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine abstrakte Unterhaltsverpflichtung der Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind besteht.

Indessen hat das Jugendamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegeperson im Rahmen des dann eröffneten Ermessens zu berücksichtigen. (…) Eine einzelfallbezogene Klärung der Leistungsfähigkeit der Großeltern wäre aber auch dann zwingend notwendig, wenn man – mit dem Beklagten – ausschließlich auf eine Kürzung des in dem Pflegegeld enthaltenen Erziehungskostenanteil abzielte. Die mit der Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eröffnete Kürzungsmöglichkeit erfährt nämlich ihre innere Rechtfertigung daraus, dass – wie es in der Gesetzesbegründung hierzu wörtlich heißt – „Großeltern aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben und deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreungs- und Erziehungsleistung innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürfen wie Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind“ (…). Die insoweit allein verbleibende Barunterhaltspflicht besteht angesichts der Regelung in § 1603 Abs. 1 BGB jedoch von vornherein unter dem Vorbehalt einer – von den jeweils konkreten Umständen abhängigen – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Großeltern. Hieraus ergibt sich, dass sich Pflegegeldkürzungen auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII einer pauschalierenden Betrachtung – wie sie der Beklagte im vorliegenden Fall vorgenommen hat – entziehen. Vielmehr kann über die Frage, ob eine Pflegegeldkürzung angemessen im Sinne der genannten Norm ist, nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls entschieden werden (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung in BTD rs. 15/3676 vom 06.09.2004 aaO). Bei dieser Einzelfallentscheidung ist die – aktuelle – Leistungsfähigkeit der Großeltern ebenso von Bedeutung wie die Frage, ob das Pflegekind aufgrund bestimmter Umstände einen erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand verursacht“.

Quelle: RA Steffen Siefert

Kinder leiden ein Leben lang unter FASD

Betroffene Kinder sind ihr Leben lang gezeichnet

Das Spektrum der Beeinträchtigungen bei FASD reicht von leichten Konzentrationsproblemen bis zu starken Schäden in der geistigen und motorischen Entwicklung, Wachstumsstörungen und Gesichtsfehlbildungen. “Da wir nicht genau wissen, wann und wie stark Alkohol in der jeweiligen Phase der Schwangerschaft wirkt, sollten Frauen auf jedes Glas verzichten, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind”, warnt Spohr.

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