Besuchkontakte stellen für Pflegeeltern und leibliche Eltern oft eine besondere Herausforderung dar.
Leibliche Eltern werden mit der Familie konfrontiert, die „es besser
macht“ und müssen erleben, dass ihr Kind sich an „fremde Personen“
bindet. Dennoch ist es wichtig, dass sich leibliche Eltern darum
bemühen, nicht den Pflegeeltern die Schuld für die Unterbringung dort zu
geben.
Pflegeeltern werden mit der Herkunft des Kindes konfrontiert und
damit, was das Kind vor der Unterbringung bei ihnen, erleben musste. Das
bringt häufig Gefühle wie Trauer oder Wut mit sich. Dies ist
verständlich. Dennoch ist es wichtig, dass die Pflegeeltern sich
bezüglich der leiblichen Eltern um eine Unterscheidung von
Persönlichkeit und dem, was sie (nicht) getan haben, bemühen.
Pflegeeltern müssen und sollen die Vorkommnisse, die zur Herausnahme des
Kindes geführt haben, nicht tolerieren, verschweigen oder beschönigen,
sie dürfen aber dennoch die Personen nicht verachten.
Wenn dies gelingt, können auch Besuchskontakte positiv verlaufen.
Hierbei werden sowohl die leiblichen Eltern als auch die Pflegeeltern
häufig Unterstützung durch das Jugendamt benötigen.
Wer hat ein Anrecht auf Besuchkontakte?
Gem. § 1684 BGB haben Kinder einen Anrecht auf Umgang mit beiden
Elternteilen. Dies gilt grundsätzlich auch für Kinder, die nicht mehr
bei ihren Eltern leben. Auch die Eltern haben ein Recht auf Umgang mit
dem Kind. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Eltern noch
sorgeberechtigt sind.
Durch Besuchskontakte sollen leibliche Eltern und Kind den gegenseitigen Kontakt halten.
Gem. § 1685 BGB haben auch andere für das Kind wichtige
Bezugspersonen (Großeltern, Stiefelternteil, Lebenspartner der Mutter,
ehemalige Pflegeeltern), wenn diese tatsächliche Verantwortung für das
Kind übernommen hatten, ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Umgang
mit nahen Bezugspersonen soll dem Kind eine größtmögliche Kontinuität
ermöglichen, extreme Brüche verhindern und eine Verbindung zwischen
verschiedenen Lebenssituationen schaffen.
Welches Ziel haben Besuchskontakte?
Je nach Unterbringungsform des Kindes werden durch die Besuchskontakte unterschiedliche Ziele verfolgt.
Ist innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes die Rückkehr zu den
leiblichen Eltern geplant, dienen die Besuchskontakte der Erhaltung und
Festigung der Bindung.
Bei dauerhaftem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie soll durch
die Besuchskontakte erreicht werden, dass sich Pflegekind und leibliche
Eltern nicht vollständig entfremden, sondern dass sie um- und
voneinander wissen.
Pflegekinder – auch wenn sie bereits als Baby in die Pflegefamilie kamen
– wachsen in dem Bewusstsein auf, zwei Eltern (-paare) zu haben und
wollen in der Regel „irgendwann“, spätestens in der Pubertät, um ihre
Herkunft wissen. Sie wollen die Gründe der Unterbringung verstehen
können und eventuell Fragen an ihre leiblichen Eltern stellen, möchten
wissen, wo sie ihren Eltern ähneln und wo sie sich unterscheiden… Findet
ein durchgängiger Kontakt statt, lässt sich für die Kinder ihre
Lebenssituation oft leichter begreifen.
Wurde der Umgang z. B. aufgrund schwerer Traumatisierungen
ausgeschlossen oder machen die Eltern von ihrem Besuchsrecht keinen
Gebrauch, ist es sinnvoll, für das Kind Informationen und ggf. Fotos zu
sammeln, um bei Fragen Antworten geben zu können.
Wer entscheidet über die Besuchskontakte?
Die Planung und Durchführung von Besuchskontakten ist immer an den
Bedürfnissen des Pflegekindes zu orientieren aber auch daran, dass die
leiblichen Eltern ein Anrecht darauf haben, an der Entwicklung ihres
Kindes teilzuhaben.
Über die Ausgestaltung von Besuchskontakten wird in der Hilfeplanung
entschieden. Jugendamt, Vormund, leibliche Eltern und Pflegeeltern
vereinbaren sich über die Häufigkeit und Dauer der Besuchkontakte, über
den Ort und eventuelle weitere Rahmenbedingungen (z.B. begleiteter
Umgang) und evtl. Veränderungen zu vorherigen Absprachen.
Wo und wie häufig finden Besuchskontakte statt?
Besuchskontakte können an einem neutralen Ort, z.B. Spielplatz oder Spielzimmer im Jugendamt stattfinden.
Besuchskontakte können auch im Haushalt der Pflegefamilie
stattfinden. Pflegeeltern haben aber keine Verpflichtung, dies
zuzulassen (Unverletzlichkeit der Wohnung).
Leibliche Eltern können das Kind zum Besuchskontakt abholen und nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückbringen.
Welche „Form“ des Besuchskontaktes gewählt wird, ist immer im
Einzelfall abzuwägen. Hierbei sind die Bedürfnisse und das Alter des
Kindes, die Vorerfahrungen in der leiblichen Familie, die aktuelle
Situation in der Herkunftsfamilie, die Einstellung der leiblichen Eltern
zur und das Ziel der Unterbringung (dauerhaft oder Rückführung geplant)
des Kindes u.a. zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte.
Gibt es immer Besuchskontakte?
Die Umgangskontakte dürfen das Wohl des Kindes nicht gefährden oder
schädigen. Außerdem haben sich die Eltern und weitere Umgangspersonen
des Kindes so zu verhalten, dass Beziehungen des Kindes zu den
Pflegeeltern nicht beeinträchtigt werden und die Erziehung des Kindes
durch den Umgang nicht erschwert wird (§ 1684 Abs. 2 BGB).
Stellen Besuchskontakte eine Gefährdung des Kindeswohles dar (z.B.
bei traumatisierten Kindern, die durch die Besuche retraumatisiert
werden) können die Umgangskontakte ausgesetzt werden. Auch hierzu bedarf
es einer Vereinbarung im Rahmen der Hilfeplanung. Ist diese nicht
erreichbar, kann über das Gericht eine Aussetzung der Umgangskontakte
beantragt werden (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Erfahren die Eltern dann gar nichts über das Kind?
Wurde der Umgang von leiblichen Eltern zu ihrem Kind ausgeschlossen,
steht ihnen ersatzweise ein Auskunftsrecht zu (§ 1686 BGB), sofern sie
ein berechtigtes Interesse haben und das Auskunftsrecht keine
Kindeswohlgefährdung bedeutet.
Im Rahmen des Auskunftsrechtes stehen den Eltern regelmäßige
Informationen über die allgemeine Entwicklung des Kindes zu, nicht
jedoch Informationen über jeden kleinen Entwicklungsschritt oder in
kurzen zeitlichen Abständen.