Keine generelle Kindeswohlgefährdung durch Smartphonenutzung und Internetzugang

Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 15.06.2018, Az.: 2 UF 41/18
Besitzt ein minderjähriges Kind (unter 12 Jahren) ein eigenes Smartphone und/oder hat Zugang zum Internet, schädigen die Eltern das Kind nicht allein aufgrund der Annahme, dass sie ihrem Kind damit theoretisch auch den Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten ermöglichen. Um eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen, müssen im konkreten Fall weitere Anhaltspunkte gegeben sein, wie zum Beispiel der konkrete Zugang des Kindes zu jugendgefährdenden Inhalten oder das Unterlassen der Eltern von jeglichen Weisungen und Einschränkungen der Mediennutzung im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht.
794 total views, 1 views today
Schreibe einen Kommentar