Namensänderung bei Pflegekindern

Namensänderung bei Pflegekindern

Namensänderung bei Pflegekindern

Namensrecht

Nicht selten äussern Pflegekinder den Wunsch, durch eine Namensänderung den Nachnamen der Pflegeeltern anzunehmen. Zu den Voraussetzungen hat sich das Deutsche Institut für Vormundschaft (jetzt: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) in einem Gutachten geäussert.

Die Namensänderung eines Pflegekindes ist grundsätzlich möglich. Vorrausetzungen: Sie muss dem Wohl des Kindes förderlich sein und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens dürfen nicht entgegenstehen. Die leiblichen Eltern müssen angehört werden.
DIV- Gutachten, Quelle: ZfJ 97, 379

Die Rechtsprechung hat in einer Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 24.04.1987 (NJW 1988, 85) eine Namensänderung von Pflegekindern in den Namen der Pflegeeltern wesentlich erleichtert. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist. Diese Förderlichkeit kann in vielen Fällen damit begründet werden, dass eine Namensänderung die weitere gesunde Entwicklung von Pflegekindern unterstützt. Das Kind muss nicht mehr darunter leiden, einen anderen Namen zu tragen als die Familie, der es sich zugehörig fühlt.

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Paul

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