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Satzung

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Paul Bundesverband e.V. – Unabhängiger Verband der Pflege- und Adoptivfamilien in Deutschland
  2. Er soll in das Vereinsregister so abgeändert eingetragen werden.
  3. Sitz des Vereins ist: Dorfstraße 39 in 29331 Lachendorf
    eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover
  4. Der Verein wurde am 28. Dezember 2017 in Verden als Landesverband gegründet.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie der Erziehung und wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Information und Öffentlichkeitsarbeit über die Situation, in der sich Pflege- und Adoptivkinder und deren Familien befinden, diese bewusst zu machen und zu verbessern, die Gesellschaft für diese Problematik zu sensibilisieren und die Betroffenen bei der Wahrung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.
    b) Der Verein arbeitet im Sinne des  1 SGB VIIIund unterstützt das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Der Verein fördert die Beratung und Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten.
    c) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
    d) Aufgaben des Vereins sind daher insbesondere: Pflege- und Adoptiveltern sowie entsprechenden Gruppen und Vereinen umfassende Hilfe durch Information, Beratung (Beistand gemäß § 13(4) SGB X) und Weiterbildung zu gewähren.
    f) Die Einrichtung von Orts- und Kreisgruppen zu fördern/unterstützen.
    e) Behörden, Institutionen, Verbänden, Organisationen und Medien die Problematik der Pflege- und Adoptivkinder und ihrer Familien zu verdeutlichen und mit diesen Gremien auf die Ziele des Vereins hinzuarbeiten.
    d) Einrichtung von Arbeitsgruppen zu Themen von übergreifendem Vereinsinteresse
  2. Der Vorstand ist insoweit ehrenamtlich tätig und erhält lediglich die Ehrenamtspauschale im gesetzlichen Rahmen.
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke-auch der Mitgliedsvereine und Gruppen- verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur im Rahmen des § 52 der Abgabenordnung zulässig.
  4. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und auch juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist
    mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres zulässig. Es sei denn, dass andere Gründe ein Sonderkündigungsrecht einräumen.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor bei vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Satzungsverstößen, bei beharrlicher Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, bei Verleumdung der Organmitglieder, bei Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern, bei erheblichen Pflichtverletzungen durch Organmitglieder, bei nachhaltigen Stören des Vereinsfriedens. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich anzudrohen.
  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
  7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
  • 5  Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.
  • 6 Organe des Vereins

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.
  • 7 Vereinsvorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
  2. Vorsitzende/r
    2. Vorsitzende/r
    3. Kassierer/in
                 
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Beisitzer werden vom Vorstand entsprechend ihrer Befähigung und des Bedarfs berufen.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  • 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind und handelt nach den Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die auch dann greifen, wenn die Satzung dafür nicht ausgelegt ist.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung (durch Buchhalter oder Steuerberater)
    e) Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes
    f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
  • 9 Beschlussfassung des Vorstandes

 

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen – auch virtuell.
  • Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform per eMail unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  • Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. Beschlüsse werden gesondert protokolliert.
  • Ein Vorstandsbeschluss wird auf schriftlichem Weg gefasst, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
  • 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich stattfinden und ist nicht ortsgebunden (die Versammlungslokalität kann deutschlandweit variieren. Auch kann die Mitgliederversammlung virtuell abgehalten werden. Die Mitgliedersammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
    e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
    und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    g) Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichts und
    sonstiger Berichte des Vorstandes
    h) Entlastung des Vorstandes
  3. Weitere Mitgliederversammlungen finden außerhalb der ordentlichen
    Mitgliederversammlung des Vereins nicht statt. Es sei denn, dass eine (außerordentliche)
    Mitgliederversammlung einzuberufen wäre, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    oder wenn die Einberufung von mindestens zweidrittel der Mitglieder unter Angabe des
    Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
Versammlungsleiter und Protokollführer (auch digital) zu unterzeichnen ist. Die
Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit        der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von        Versammlungsleiter
und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung enthalten. Bei digitaler Aufzeichnung ist die Aufnahme zu Papier zu bringen und
mit der Aufzeichnung entsprechend der Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.

  • 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene eMail / Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden auf elektronischem Weg durch E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen, wenn das Mitglied nicht in Textform etwas anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tages.
  2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung des Antrages.
  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Gewichtung der Stimmberechtigung von Juristischen Personen, ist in der Beitragsordnung geregelt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Stimmübertragungen wegen Verhinderung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied, sind unzulässig.
  4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
  5. a) die Änderung der Satzung
    b) die Auflösung des Vereins

Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

  • 13 Kassenführung

 

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Der Schatzmeister (wenn nicht fachkundig) ist auf Grund seiner Aufgabenstellung durch einen versierten Buchhalter oder Steuerberater zu unterstützen.
  3. Auf Grund der professionellen Buchhaltung ist die Wahl eines Kassenprüfers nicht zwingend erforderlich und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die professionelle Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
  • 14 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Happy Baby International e.V. mit Sitz in Bad Homburg , der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

 

 

 

  • 15 Präambel

Sollten dieser Satzung wichtige gesetzliche Bestandteile fehlen, die unabänderlich für eine reibungslose Vereinsführung sind, werden diese durch die entsprechenden §§ des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

 

Beitragsordnung des Verbandes
Paul Bundesverband –
Unabhängiger Verband
der Pflege- und Adoptivfamilien in Deutschland

 

  • 1 Grundsatz
  • Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in den § 4 der Vereinssatzung in der Fassung vom 06.2022. Sie ist daher Bestandteil der Satzung.
  • Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur vom Vorstand in Abstimmung der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
  • Diese Verordnung tritt mit Wirkung der Abstimmung der Mitgliederversammlung vom 12.06.2022 in Kraft.
  • 2 Beitragspflicht
  • Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher seinen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung pünktlich zu entrichten bzw. durch Lastschrift einziehen zu lassen.
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Befreiung der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
  • 3 Beschlüsse zum Mitgliedsbeitrag

 

(1) Die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr, Gebühren und der Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die festgesetzten Beträge werden zum ersten des folgenden Monats erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden

  • 4 Höhe des Beitrags
  • Die Mitglieder haben Beiträge gemäß Beitragsordnung zu zahlen, die Bestandteil der Satzung ist. Nachfolgend die jährlichen Beitragssätze:

Einzelmitglied                                 48,00 €
Familien-/Partnermitgliedschaft        72,00 €

Gruppen und Vereine
je gemeldetes Mitglied                    18,00 €

Fördermitglieder                              60,00 €

Juristische Personen                      120,00 €

Ehrenmitglieder                              beitragsfrei

  • Bei Einzug durch das SEPA-Lastschriftverfahren sind die Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
    a) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 3,00 Euro in Rechnung zu stellen.
    b) Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 28. Februar einer jeden Abrechnungsperiode auf das Beitragskonto des Vereins. Dabei kann eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 3,00 Euro anfallen.
  • Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
  • Kann der Bankeinzug aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
    1. Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahngebühren von 2,50 Euro pro Mahnung erhoben.
  • 5 Gebühren

(1) Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Für zusätzliche Vereinsangebote (Seminare, Schulungen, Freizeitveranstaltungen usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind und in gesonderter Form mitgeteilt und zu überweisen sind.

  • 6 Umlage

Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung. § 8 Datenverarbeitung Die Beitrags-, Gebühren und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

  • 7 Änderungen

(1) Änderungen, welche die Höhe des Beitrags betreffen, werden vom Vorstand in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung.

  • 8 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben durch Kündigung bis zum 30.09 (Posteingang in der Geschäftsstelle) des Jahres zum Jahresende möglich.

Walsrode, den 12.06.2022

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