Vormundschaftsrecht

Vormundschaftsrecht

Das komplette Vormundschaftsrecht

Fragen des Vormundschaftsrecht §§ 1773–1895 BGB sind für Pflegeeltern immer wieder von Bedeutung. Pflegekinder stehen oft unter Vormundschaft oder Pflegschaft. Nicht selten sind die Pflegeeltern selbst Vormund oder Pfleger des Kindes.

Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht in die Erziehung eingreifen und den Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen.

Wird das Sorgerecht vollständig auf eine andere Person übertragen, spricht man von Vormundschaft, bei einer nur teilweisen Übertragung von Ergänzungspflegschaft §§ 1909-1921 BGB

Bei der Entscheidung des Familiengerichts steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

Vormundschaft

Einem Vormund wird die gesamte elterliche Sorge übertragen. Er entscheidet als gesetzlicher Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten für das Kind. Ist das Kind in eine Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort bleiben, können die Pflegeeltern gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Einen solchen Antrag können das Jugendamt oder die Pflegeeltern beim Familiengericht stellen.

Das Jugendamt berät und unterstützt den Vormund in allen Belangen der elterlichen Sorge. Die Übernahme einer Vormundschaft erfolgt in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich.

Ergänzungspflegschaft

Wird den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen, ordnet das Familiengericht für diese Bereiche eine sogenannte Ergänzungspflegschaft an (etwa für die Verwaltung des Vermögens oder die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes).

Lebt das Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie (Familienpflege), ohne dass den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen wurde, kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

Voraussetzungen

Sie sind

  • volljährig
  • geschäftsfähig
  • zur Führung der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft geeignet, und zwar nach
    • Ihren persönlichen Verhältnissen
    • Ihrer Vermögenslage sowie
    • den sonstigen Umständen.

Hinweis: Möglicherweise beantragen auch andere Personen die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft. Wenn sich darunter Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten meistens Vorrang gegeben.

Verfahrensablauf

Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen. Dann müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.

Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.

Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.
Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin den Vormund oder Pfleger zur gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgabe.

Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:

  • das Jugendamt
  • die leiblichen Eltern, wenn sie das Sorgerecht noch besitzen
  • das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
    Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung.
  • die Pflegeeltern

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Paul

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