Oertliche Zuständigkeiten bei Pflegekindern

  • §86.6 SGB VIII
  • 6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

Krankenhilfe §40 SGB VIII

1Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. 2Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. 3Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. 4Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

KJHG – Kinder- und Jugendhilfe Gesetz

  • Das KJHG trat am 1. Januar 1991 in den westlichen Bundesländern in Kraft und löste das bis dahin geltende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1961 ab. In den neuen Bundesländern erlangte das KJHG bereits mit dem Beitrittstermin am 3. Oktober 1990 seine Gültigkeit.Das KJHG war ein Artikelgesetz mit insgesamt 24 Artikeln, seine Artikel enthielten Änderungsaufträge an andere Gesetze zum Zeitpunkt 1991.
  • Das KJHG wurde zum Kern des aktuellen Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) mit aktuell 105 Einzelparagraphen,in das das KJHG überführt wurde. Das Sozialgesetzbuch Deutschlands enthält neben dem Achten Buch 11 weitere Bücher anderer Sachgebiete.
  • Wenn umgangssprachlich noch vom „Kinder- und Jugendhilfegesetz“ gesprochen wird, ist das SGB VIII gemeint.

HPG – Hilfeplanung gemäß §36 SGB VIII

  • Mitwirkung bei der Hilfeplanung

Keine Hilfeplanung ohne die Pflegeeltern!

  1. In einem Hilfeplan muss das Jugendamt die Beteiligten über die Rahmenbedingungen und (langfristigen) Folgen der Hilfemaßnahme aktiv informieren. Dazu sollen folgende Fragen beantwortet werden:
  • Beteiligte am Hilfeplanverfahren
  • rechtlicher und zeitlicher Rahmen der Hilfe
  • Beschreibung der Situation, die eine Hilfe nötig macht (Anamnese) bzw. durch Hilfe bereits erreichte Situation
  • konkreter Hilfebedarf
  • konkretes Hilfeangebot
  • Ziele der Hilfe
  • mögliche Schritte zum Erreichen dieser Ziele

Am § 36 SGB VIII wird der Paradigmenwechsel in der öffentlichen Jugendhilfe deutlich. Statt einer einseitigen Verwaltungsentscheidung des Jugendamtes verlangt § 36 SGB VIII eine Kooperation zwischen den Fachkräften der Behörde und den beteiligten Hilfesuchenden. Bestandteil der Kooperation ist eine umfassende Beratung. Der Hilfeprozess und die Entscheidung des Jugendamtes sind in einem Hilfeplan zu dokumentieren.

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform – §34 SGBVIII

  • Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1.eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Entzug der elterlichen Sorge

Das Sorgerecht bedeutet das Recht und die Pflicht, für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen (§1626 BGB). Dabei hat der Sorgeberechtigte seine Handlungen und Entscheidungen so zu gestalten, dass sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
Sorgerecht ist ein Elterngrundrecht. Die Elterngrundrechte sind gem. Artikel 6 des Grundgesetzes besonders geschützt, in sie darf nur unter strengen Voraussetzungen eingegriffen werden.

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Im Rahmen der Personensorge hat der Sorgeberechtigte sämtliche grundsätzliche das Kind betreffende Angelegenheiten zu entscheiden.

Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden. Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.

Wird ein Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge oder auf Entzug von Teilen der elterlichen Sorge gestellt, hat das Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob der Eingriff in das elterliche Sorgerecht wirklich notwendig ist oder ob der Kindeswohlgefährdung auch mit „milderen“ Mitteln begegnet werden kann. Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist. Das Familiengericht hat zudem in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der Entzug des Sorgerechtes noch gerechtfertigt ist (§ 1696 BGB) oder ob er aufgehoben werden kann.

Leibliche Eltern können noch das Sorgerecht für ihre in Pflegefamilien untergebrachten Kinder haben. Stimmen sie einer Entscheidung zur Unterbringung in einer Pflegefamilie zu und tragen diese Entscheidung mit, gibt es in der Regel zunächst keinen Grund, ihnen das Sorgerecht zu entziehen. Sind sie mit einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie nicht einverstanden, obwohl nach Einschätzung der Fachkräfte des Jugendamtes eine solche Hilfemaßnahme erforderlich ist, kann das Gericht – wenn es diese Einschätzung teilt – Teile des Sorgerechtes wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Anträge beim Ämtern und Behörden zu stellen, entziehen. Reicht ein solcher Entzug von Teilen des Sorgerechtes aus, um die erforderliche Hilfemaßnahme sicherzustellen, verbleiben die übrigen Anteile des Sorgerechtes bei den leiblichen Eltern. Sind die leiblichen Eltern nicht erreichbar oder widersprechen sie notwendigen Entscheidungen, können auch weitere Teile des Sorgerechtes (z.B. die Gesundheitsfürsorge oder die Vertretung in schulischen Angelegenheiten) oder das Sorgerecht insgesamt entzogen werden. Auch dauerhafte Gleichgültigkeit (z.B. wiederholt Nichtteilnahme an Hilfeplangesprächen) kann einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen, da die Eltern damit ihrer Verpflichtung, das Sorgerecht auszuüben, nicht nachkommen.

Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund. Der Pfleger/Vormund übernimmt die Aufgaben des Sorgeberechtigten. Auch seine Entscheidungen müssen sich am Kindeswohl orientieren.

Lebt ein Kind dauerhaft in einer Pflegfamilie und wurden den leiblichen Eltern Teile des Sorgerechts oder das Sorgerecht insgesamt entzogen, können Pflegeeltern beantragen, als Pfleger bzw. Vormund für ihr Pflegekind eingesetzt zu werden.

Einzelvormund

Als Vormund soll eine Person ausgewählt werden, die nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft in der Lage ist (§ 1779 Abs. 2 BGB).Steht eine solche Person nicht zur Verfügung, kann das Jugendamt (§1791 b BGB) oder ein Verein mit der Führung der Vormundschaft beauftragt werden. Besteht eine Amtsvormundschaft, ist das Jugendamt gem. § 56 SGB VIII Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich zu überprüfen, ob nun ein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht und dies ggf. dem Gericht zu melden. Wird dem Gericht bekannt, dass eine geeignete Person zur Verfügung steht und dient die Einsetzung dieser Person als Einzelvormund dem Wohl des Kindes, hat das Gericht den Amtsvormund zu entlassen und einen Einzelvormund zu bestellen.(§ 1887 BGB).

Die Einzelvormundschaft ist somit vor der Amtsvormundschaft immer vorrangig. Denn vom Sinn der Vormundschaft her, ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Kind und Vormund unabdingbar – schließlich entscheidet der Vormund in allen das Kind betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten und ist gehalten, diese Entscheidungen so zu treffen, dass sie zum Wohl des Kindes sind. Hierfür muss der Vormund das Kind kennen und regelmäßigen und vertrauten Kontakt zu ihm haben. Dies kann eine natürliche Person einfacher leisten, als der Vertreter einer Institution.

Pflegeeltern als Vormund für ihr Pflegekind

Pflegeeltern sind natürliche Personen. Sie leben mit dem Pflegekind zusammen und kennen es. Daher kommen sie grundsätzlich als Vormund in Betracht. Pflegekinder wünschen sich oft, dass ihre Pflegeeltern die „volle Entscheidungsgewalt“ haben, dass sie sie z.B. bei grundsätzlichen schulischen Belangen oder in allen gesundheitlichen Fragen vertreten können und hierzu keine „Erlaubnis“ benötigen. Dies kann das Vertrauen des Kindes in seine Pflegeeltern stärken.

Bei der Benennung eines Einzelvormundes hat das Vormundschaftsgericht zwei Fragen zu prüfen:
1. Kommt die Person als Vormund überhaupt in Betracht?
2. Kommt sie für dieses Kind in Betracht?

Die erste Frage ist bei Pflegeeltern grundsätzlich zu bejahen. Denn die Anforderungen, die an die Geeignetheit als Pflegeeltern gestellt werden, liegen höher als die Anforderungen, die eine Person als Vormund geeignet erscheinen lassen.

Bei der zweiten Frage hat das Gericht zu prüfen, ob Pflegeeltern für ihr Pflegekind Vormund werden können.
Diese Frage ist zu bejahen, wenn
· das Pflegekind bereits seit geraumer Zeit in der Pflegefamilie lebt und dort auf Dauer verbleiben soll,
· es keine besonderen Schwierigkeiten im Pflegeverhältnis gibt, die die Einsetzungen einer „neutralen“ Entscheidungsperson als Vormund (z.B. als „Puffer“ zwischen leiblichen und Pflegeeltern) sinnvoll erscheinen lassen,
· keine Interessenskonflikte der Pflegeeltern (in ihrer Doppelrolle Pflegeeltern-Vormund) zu erwarten sind und
· die Pflegeeltern zur Übernahme der Vormundschaft bereit sind.
Nicht von Bedeutung ist die Tatsache, dass der Amtsvormund seine Aufgabe möglicherweise bisher gut gemacht hat, denn auch in diesem Fall ist die Benennung einer geeigneten Person als Einzelvormund vorrangig.

Pflegeeltern können selber bei Gericht beantragen, anstelle eines Amtsvormundes als Einzelvormund für ihr Pflegekind eingesetzt zu werden. Das Gericht beteiligt dann das Jugendamt, die leiblichen Eltern, die Pflegeeltern und – je nach Alter angemessen – das Kind. In der Regel wird auch ein Verfahrenspfleger bestellt.

Haben die leiblichen Eltern noch das Sorgerecht, können sie oder die Pflegeeltern (mit Zustimmung der leiblichen Eltern) bei Gericht beantragen, dass das Sorgerecht oder Teile davon auf die Pflegeeltern übertragen werden.

Gemäß § 1775 BGB ist es auch möglich, beide Pflegeeltern (Ehepaar) gemeinschaftlich zu Vormündern oder Pflegern zu bestellen.

Pflegeeltern erhalten für das Führen der Vormundschaft auf Antrag eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung. Sind beide Pflegeeltern gemeinschaftlich als Vormund eingesetzt, können beide die Aufwandsentschädigung beantragen.

Auch Pflegeeltern sind verpflichtet, ihre Handlungen als Vormund am Wohl des Kindes auszurichten und gegenüber dem Gericht regelmäßig Bericht zu erstatten.

Sie haben gegenüber dem Gericht (§ 1837 BGB) und dem Jugendamt (§ 53 SGB VIII Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern) einen Anspruch auf Beratung.

Es ist auch möglich, dass das Gericht den Pflegeeltern nicht die gesamte Vormundschaft überträgt, sondern lediglich eine Pflegschaft und für im Pflegeverhältnis problematischere Bereiche (z.b. das Umgangsrecht oder die Vermögenssorge) einen Ergänzungspfleger bestellt.

Pflegeeltern, die Vormund für ihr Pflegekind werden, bleiben Pflegepersonen gem. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege und haben weiterhin Anspruch sowohl auf Pflegegeld als auch auf Unterstützung und Beratung des Jugendamtes.

Andere Personen als Einzelvormund

Wenn Pflegeeltern nicht als Vormund in Betracht kommen, weil es z.B. zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, kann auch einen andere neutrale Person zum Einzelvormund bestellt werden. Dies kann entweder eine Person aus dem Umfeld des Kindes oder aber eine dem Kind bisher noch unbekannte, mit der Problematik von Pflegekindern aber vertraute Person sein (z.B. ein Vertreter eines Verbandes, eine erfahrene Pflegemutter). Sowohl die Pflegeeltern als auch die Person selber können dem Gericht als in Frage kommender Vormund benannt werden, bzw. sich vorschlagen. Das Gericht hat dann zu prüfen (wie oben beschrieben).

Projekt: Ehrenamtliche Einzelvormünder für Pflegekinder der BAG KiAP

Ausgehend von der Vorrangigkeit von Einzelvormündern führte die BAG KiAP ein Projekt zur Gewinnung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern durch. Weitere Informationen hier.

Anmerkung: Alle Ausführungen bezüglich der Beantragung und Führung der Einzelvormundschaft gelten auch für die Pflegschaft (§ 1915 BGB).

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche §35a SGBVIII

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen §42 SGBVIII

  1. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
a.das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
b.eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
1.die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
2.eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
  • Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

2.Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 3,Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. 4.Die Inobhutnahme endet mit

1.der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

5.Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. 6.Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Innenhaftpflicht

Um sich vor finanziellen Folgen durch Schäden innerhalb der Pflegefamilie zu schützen, benötigen Pflegeeltern eine Innenhaftpflicht.

Pflegeeltern benötigen zur Vollständigkeit die so genannte Innenversicherung, damit Schäden innerhalb der Pflegefamilie versichert sind.

Zu den versicherten Personen zählen in der “normalen” Privat Haftpflicht Versicherung der Versicherungsnehmer, der Ehegatte und die Kinder. Pflegekinder werden wie leibliche Kinder behandelt. Es sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert, welche einem Drittem durch eine versicherte Person zugefügt werden. Schäden untereinander werden von dieser Versicherung nicht übernommen.

Was also, wenn Pflegeeltern den Pflegekindern oder Pflegekinder den Pflegeeltern einen Schaden zufügen?

Welche Versicherung zahlt bei Schäden zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern?

Genau, die Innenhaftpflichtversicherung. Wie oben bereits erwähnt leistet die “normale” private Haftpflicht Versicherung bei Schäden zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern nicht. Die zuständigen Jugendämter übernehmen teilweise Schäden zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern und zahlen diese aus der Gemeindekasse.

Achtung: Die Jugendämter müssen keine Schäden übernehmen, welche die Pflegeeltern den Pflegekindern zugefügt haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof bereits am 23.02.2006. mehr lesen

In vielen Fällen besteht über das Jugendamt auch eine spezielle Versicherung für Pflegeeltern. Doch Vorsicht, die Verträge weisen oft gravierende Versicherungslücken auf.

Für unter 60,-€ pro Jahr können Sie da finanzielle Risiko absichern. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie die Binnenversicherung kostenfrei bekommen können, kontaktieren Sie mich bitte über unser Kontaktformular.


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