Kurs – Aus dem Nest gefallen

Die Volkshochschule Göttingen-Osterode bietet mit dem Kurs „Aus dem Nest gefallen“ eine Lehrveranstaltung für Eltern, die ein Pflegekind adoptieren wollen. Die nächste Kurs startet in Göttingen am Dienstag, 10. April. Ein weiterer Kurs in Osterode ist geplant.

Der Bedarf an Pflegeeltern im Landkreis Göttingen ist laut Andrea Riedel-Elsner von der Pressestelle der Kreisverwaltung hoch. Der Pflegekinderdienst der Stadt sucht daher Menschen, die sich vorstellen können, Pflegeeltern zu werden.

„Das können Familien, Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Paare, Einzelpersonen mit oder ohne Kinder und gern auch ältere Personen sein“, erklärt Riedel-Elsner. Kinder und Jugendliche, die für eine gewisse Zeit oder dauerhaft nicht mehr in der eigenen Familie leben können, können in einer Pflegefamilie aufwachsen. Dies sei der Fall, wenn die Kinder in ihrer Familie nicht genug Geborgenheit, verlässliche Beziehungen, Anerkennung und Sicherheit bekommen. Riedel-Elsner nennt dies eine „anspruchsvolle Aufgabe“ für Pflegeeltern, die der Kurs qualifizieren soll. Er richtet sich auch an Personen, die nicht sicher sind, ob sie ein Kind adoptieren wollen.
Wer Interesse an dem Kurs hat, soll sich an das örtliche Jugendamt wenden oder an den Pflegekinderdienst der Stadt Göttingen unter Telefon 0551/5252925 oder E-Mail kux@landkreisgoettingen.de.

Quelle: Landkreis Göttingen

Pflegeeltern haben das Recht einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie zu stellen

Was wahrscheinlich viele Pflegeeltern nicht wissen. Das Gesetz sieht in § 1632 Abs.4 BGB für Pflegeeltern das Recht vor, einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen, wenn die leiblichen Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausholen wollen und diese Wegnahme aus der Familie das Kindeswohl gefährden würde.

In § 1632 Abs.4 BGB heißt es dazu:

„Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.“

Aufenthaltsdauer ist entscheidend

Je länger sich ein Kind in einer Pflegefamilie aufhält, je enger wird die Bindung zu den Bezugspersonen, welche die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes erkennen und befriedigen. Die Pflegefamilie stellt für das Pflegekind unter Umständen eine wichtige Bezugswelt dar. Ein Beziehungsverlust kann deshalb durchaus verheerende Auswirkungen auf Körper und Geist des Kindes haben.

Bindungsabbrüche wirken sich in vielen Entwicklungsbereichen negativ aus und bedeuten einen gravierenden Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Störungen. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) so erkannt, als es im Jahre 2010 ausführte, dass das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit sei. Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleiste dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht werde. Damit wurde einerseits die Bedeutung der Elternschaft dargestellt.

Das BVerfG führt aber andererseits weiter aus, dass dies jedoch nicht immer zutreffe, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen. In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar seien. Es müsse daher eine Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen durch das Gericht getroffen werden. Wenn bei einer solchen Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann, dann ist eine solche Entscheidung für das Kind nicht hinnehmbar.

Die Prüfung, welche psychischen und physischen Auswirkungen eine Rückführung in den Haushalt der leiblichen Eltern haben kann, erfolgt durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Anwaltliche Beratung ist daher in Fällen, in denen ein Kind aus einer Pflegefamilie herausgeholt werden soll, um es in die Herkunftsfamilie zurückzuführen unerlässlich. Auch im Verfahren selbst, ist die Prüfung der Sachverständigengutachten durch einen Anwalt sehr ratsam.

Quelle: Anwalt.de

Landkreis Celle übernimmt Jugendhilfe von Stadt

Das Land Niedersachsen hat der Übernahme der Jugendhilfe von der Stadt Celle durch den Landkreis zugestimmt. Das hat Landrat Klaus Wiswe am Mittwoch im Kreistag mitgeteilt. Das Land bestätigt damit eine Entscheidung des Rates der Stadt Celle. Dieser hatte Ende Januar beschlossen, beim Land zu beantragen, zum 1. Januar 2019 die gesetzlichen Aufgaben der Jugendhilfe von der Stadt auf den Landkreis Celle zu übertragen.

Namensänderung zum Wohle des Pflegekindes

Ein Kind, das in einer Pflegefamilie aufgewachsen ist und seine leibliche Mutter kaum kennt, kann den Nachnamen der Pflegeeltern annehmen. Die Änderung festigt die Beziehung und dient dem Kindeswohl. Der Wunsch ihres Kindes, den gleichen Nachnamen wie ihre Pflegeeltern zu tragen, stieß bei der leiblichen Mutter auf Widerstand. Das Anfang 1996 geborene Mädchen lebte zusammen mit seiner knapp drei Jahre älteren Schwester seit Dezember 1996 in der Pflegefamilie. Ihrer Mutter war das Sorgerecht damals entzogen worden, als sie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. In der Zwischenzeit war sie zweimal verheiratet. Beide Ehen scheiterten. Im Rahmen der zweiten Ehe änderte sie 2006 ihren Nachnamen in den ihres damaligen Ehemannes, den sie bis heute trägt. Ihre Kinder tragen also mittlerweile einen anderen Namen als sie selbst.

Adoption scheiterte an Zustimmung der Mutter

Die ältere Schwester des zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 dreizehnjährigen Mädchens verzichtete damals wegen des damit verbundenen bürokratischen Aufwands auf eine Namensänderung. Sie denkt allerdings darüber nach, ihren Namen anlässlich ihrer Volljährigkeit zu ändern. Denn dann kann sie dies auf dem Wege der Adoption durch ihre Pflegeeltern erreichen. Bisher scheiterte die Adoption der beiden minderjährigen Schwestern an der noch erforderlichen Zustimmung ihrer leiblichen Mutter.

Namensrechtliches Band ist zerschnitten

Nach dem Namensänderungsgesetz ist ein wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens erforderlich. Das für die Klage gegen die Namensänderung zuständige Verwaltungsgericht (VG) Freiburg wägte deshalb umfassend die Kindesinteressen gegen diejenigen der Mutter ab. Diese behauptete zwar, immer wieder den Kontakt zu ihren Kindern gesucht zu haben. Festgestellt wurde allerdings, dass es seit Ende 2004 keinen nennenswerten Kontakt mehr gab. Als negativ wurde insbesondere bewertet, dass die Klägerin seit der Sorgerechtsentziehung nicht dagegen vorgegangen sei. Vor allem aber sei das namensrechtliche Band zerschnitten, da sie nach wie vor den von ihren Kindern unterschiedlichen Namen ihres zweiten Ex-Mannes trage. Anstrengungen, den alten, mit ihren Töchtern gleichlautenden Familiennamen zurückzuerlangen, habe sie trotz der mehrere Monate zurückliegenden Scheidung nicht unternommen. Dem standen aufseiten der Pflegefamilie insbesondere die Aussagen der mittlerweile fünfzehnjährigen Tochter entgegen. Sie wünsche keinen Kontakt zu ihrer Mutter, die sie im Übrigen kaum kenne. Stattdessen betrachte sie ihre Pflegeeltern als Mama und Papa. Diese hatten seit Mitte 2005 zudem die Vormundschaft erlangt – nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung eine Voraussetzung für die Namensangleichung. Insgesamt überwogen somit die Umstände, die zum Wohle des Kindes für eine Namensänderung sprachen.

(VG Freiburg, Urteil v. 14.12.2011, Az.: 4 K 160/11)

Vormundschaftsrecht

Das komplette Vormundschaftsrecht

Fragen des Vormundschaftsrecht §§ 1773–1895 BGB sind für Pflegeeltern immer wieder von Bedeutung. Pflegekinder stehen oft unter Vormundschaft oder Pflegschaft. Nicht selten sind die Pflegeeltern selbst Vormund oder Pfleger des Kindes.

Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht in die Erziehung eingreifen und den Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen.

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Zukunft braucht Familie – Leben mit Pflegekindern in Hannover

Die Pflegekinderdienste der Region Hannover, der Stadt Laatzen und Langenhagen suchen regelmäßig gemeinsam Pflegeeltern für Kinder, die nicht in ihren Familien aufwachsen können. Derzeit leben im Zuständigkeitsbereich über 350 Kinder in Pflegefamilien – auf Dauer oder vorübergehend. Alle Interessierten sind für Dienstag, 30. Januar 2018, 18 Uhr, im Haus der Region, Raum 602, Hildesheimer Straße 20, Hannover, herzlich eingeladen, sich über die Voraussetzungen und Aufgaben einer Pflegefamilie zu informieren.

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Pflegeeltern gründen unabhängigen Landesverband – Paul e.V.

Mitgliederversammlung in Bruchhausen-Vilsen

Nicht immer können Kinder und Jugendliche bei ihren Eltern aufwachsen, sondern müssen aus unterschiedlichen Gründen aus ihrer Familie herausgenommen werden.

Erst schlechte Erfahrungen in der Herkunftsfamilie, dann aber auch die Erfahrung, von dieser Familie getrennt zu werden: Das ist gerade für Kleinkinder traumatisch. Ihnen ein Gefühl von Vertrauen, Bindung und Sicherheit zurückzugeben, ist eine Riesen-Aufgabe. Die in aller Regel in einem Zuhause mit Ersatz-Mutter und/ oder -vater besser gelingt als in einem Heim, wo den Kindern wieder eine feste Bezugsperson fehlt.

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