Vormundschaft

Die Vormundschaft bedeutet die Bestellung eines Vormundes für ein Mündel, dem die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt. Es wird also ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für ein minderjähriges Kind oder einen minderjährigen Jugendlichen festgelegt. Bei dem Mündel wird es sich, spätestens nach der entsprechenden Rechtsreform, der Betreuungsrechtsreform im Jahre 1992, stets um eine nicht volljährige Person handeln. Die Vormundschaft für Erwachsene gibt es in der Bundesrepublik seitdem nicht mehr, sie nennt sich nun rechtliche Betreuung nach dem § 1896 BGB.

Die Vormundschaft ist nicht dasselbe wie eine Pflegschaft nach den §§ 1909 bis 1921 BGB. Sie ist begrenzt auf einzelne Angelegenheiten wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder auch die Gesundheitssorge. Die elterliche Sorge im Gegenteil beinhaltet sehr umfassend die Vermögenssorge als auch die Personensorge gemäß dem § 1631 BGB. Generell sind die Bestimmungen zur Vormundschaft in den § 1773 bis 1895 niederschrieben.

Sobald eine minderjährige Person nicht unter elterlicher Sorge steht, wird ein Vormund ernannt, bestellt werden. Ohne elterliche Sorge ist ein Kind, wenn beispielsweise beide Eltern verstorben sind, genauso kann ein Sorgerecht fehlen, wenn es den beiden Elternteilen gerichtlich entzogen worden ist. Einem Findelkind wird nach dem § 1773 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls immer ein gesetzlicher Vormund zugewiesen. Die Bestellung eines Vormundes wird automatisch ex officio, also von Amts wegen, in die Wege geleitet, es hat kein Antrag zu erfolgen. Wenn bereits bei der Geburt des Säuglings feststeht, dass das Kind nicht unter elterlicher Sorge stehen wird, kann die Vormundschaft gemäß dem § 1774 BGB schon bei der Geburt des Kindes zur Wirksamkeit kommen. Wenn eine Mutter, weil minderjährig, nicht verheiratet, für das von ihr geborene Kind kein gesetzlich geltendes Sorgerecht hat, wird das zuständige Jugendamt in die Rolle eines sogenannten ‚Amtspflegers‘ schlüpfen, es ist dazu keine gerichtliche Bestellung erforderlich. Dies findet sich nachdrücklich geregelt in dem § 1751 BGB.

Ist in der letzten Verfügung der Eltern kein Vormund bestimmt, wird das Gericht einer Anhörung des Jugendamtes folgen. Dabei sind nach Möglichkeit auch die Verwandten sowie Verschwägerte des zukünftigen Mündels einzubestellen. Es sind also jedenfalls nach dem § 1779 BGB die persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen, die das Mündel pflegt, mit in die Entscheidung über den Vormund einzubeziehen. Sollte sich niemand geeignetes im Umfeld des Kindes finden, auch keine Pflegeeltern, ist es den Richtern des Familiengerichts möglich, einen Vereinsvormund zu bestellen. Der Verein muss durch das Landesjugendamt zugelassen sein, außerdem hat es seine Einwilligung nach dem § 1791a BGB zu geben. Auch das Jugendamt kann vom Familiengericht gemäß dem § 1791b BGB als Vormund ausgewählt werden. Ein Vormund des Jugendamtes darf im Übrigen gemäß dem § 55 SGB VIII des Achten Sozialgesetzbuches nicht mehr als 50 Mündel betreuen

Nach dem § 1785 BGB wird jeder deutsche Staatsbürger als Volljähriger grundsätzlich auch eine Vormundschaft annehmen müssen, sollte ihn das Familiengericht dazu bestimmen. Selbstverständlich gibt es auch zahlreiche Gründe, eine Vormundschaft abzulehnen. Das können beispielsweise sein, dass der gedachte Vormund als Beamter oder Religionsdiener nicht die Zustimmung seines Dienstherrn zu einer Vormundschaft erhält. Niedergeschrieben in dem § 1784 BGB. Dies wird jedoch gemäß dem § 97 Abs. 4 BBG des Bundesbeamtengesetzes nicht für ehrenamtliche Vormundschaften, die durch Bundesbeamte geführt werden, gelten. Ein weiterer Ablehnungsgrund wäre, dass der berufene Vormund das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Genauso könnte er geltend machen, dass er zu weit von dem Mündel entfernt wohne. Auch wenn die Ausübung der Vormundschaft es verhindern würde, es erschweren würde, sich um seine eigene Familie zu kümmern, wäre das ein Grund zu Ablehnung der Vormundschaft.  Ebenso wenn der Vormund durch eine Krankheit behindert ist, die eine Vormundschaft unmöglich gestaltet, oder er bereits mehr als eine weitere Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen hat, ist dies Grund für eine Nichtsbestellung. Genauso, wenn er mehr als drei minderjährige Kinder in Sorge hat. All dies findet sich geregelt in § 1786 BGB.

Der Vormund wird, auch als gesetzlicher Vertreter des Mündels, immer unter Kontrolle des Familiengerichts stehen. Hierzu die §§ 1809 ff. 1821 bis 1824 BGB. Die Vormundschaft kann durch den Tod des Mündels enden, durch seine Volljährigkeit, wenn seine Mutter volljährig wird, wenn der Mündel adoptiert wird, oder auch, wenn die Gründe für die Vormundschaft nicht mehr existieren.

Vormund/ Pfleger

Erfolgt durch das Familiengericht ein Eingriff in die elterlichen Sorgerechte, muss der Richter angemessen handeln. Er muss abwägen, welche Teile der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohles entzogen werden müssen und welche bei den Eltern verbleiben können („so wenig wie möglich – so viel wie nötig“, §§ 1666, 1666 a BGB). Für die Bereiche der elterlichen Sorge, die entzogen werden, wird ein Pfleger, bzw. Vormund bestellt, der das Kind vertritt.

Was ist ein Pfleger?

Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für diese Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Welche Entscheidungsbefugnisse dieser bekommt, ergibt sich aus dem Unfang des Sorgerechtsentzuges. Entzogen werden können, z.B.
· das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungspfleger),
· das Recht, über medizinische Fragen zu entscheiden (Pfleger für den medizinischen Bereich),
· das Recht, in schulischen Angelegenheiten zu entscheiden (Pfleger für den schulischen Bereich),
· das Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten (Vermögenspfleger) oder
· das Recht, in Fragen der Personensorge zu entscheiden Personensorgerechtspfleger).

Wird ein Pfleger bestellt, gibt es im Pflegeverhältnis drei „Parteien“, die Entscheidungen treffen:
1. Der Pfleger in Grundsatzentscheidungen in allen ihm vom Gericht übertragenen Bereichen.
2. Die leiblichen Eltern in Grundsatzentscheidungen in den ihnen verbleibenden Sorgerechtsbereichen.
3. Die Pflegeeltern in Alltagsentscheidungen.

Was ist ein Vormund?

Wird die gesamte elterliche Sorge (Personensorge und Vermögenssorge) entzogen, wird ein Vormund bestellt. Er vertritt das Kind in allen Entscheidungen, die seine Person und sein Vermögen betreffen. Die Pflegeeltern entscheiden in Alltagsdingen.

Der Vormund ist in die gesamte Hilfeplanung einzubeziehen und hat an allen Hilfeplangesprächen teilzunehmen. Als Personensorgberechtigter ist der Vormund eines Pflegekindes derjenige, der die Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII erhält. An ihn richten sich daher auch alle Bescheide über Art und Umfang der zu leistenden Hilfe.

Es ist möglich, dass das Gericht einen Gegenvormund bestellt (§ 1792 BGB), z.B. wenn das Kind über erhebliches Vermögen verfügt und der Vormund, dass mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinsam führen (§§ 1775, 1797 BGB) oder dass der Vormund für bestimmte Bereiche einen Pfleger zur Seite gestellt bekommt, wenn in diesen Bereichen ein Interessenskonflikt möglich ist (§ 1796 BGB).
Der Vormund ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zur Rechenschaft über die Führung der Vormundschaft verpflichtet und muss diesem mindestens einmal jährlich berichten (§ 1840 BGB). Für Schäden, die dem Kind aus einer Pflichtverletzung des Vormundes entstehen, haftet der Vormund (§ 1833 BGB).
Für einige, das Kind betreffende Rechtsgeschäfte (z.B. Ausschlagung einer Erbschaft, Abschluss eines Lehrvertrages, Antrag auf Namensänderung), benötigt der Vormund die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1822 BGB).

Unberührt von einem Sorgerechtsentzug bleiben das Umgangsrecht der leiblichen Eltern, das Recht auf religiöse Erziehung und das Recht zur Freigabe zur Adoption.
Der Umgang leiblicher Eltern mit dem Kind kann nur ausgeschlossen werden, wenn er eine Kindeswohlgefährdung bedeutet.
In Fragen der religiösen Erziehung sind die Eltern bis zur Religionsmündigkeit (14. Lebensjahr) des Kindes immer zu beteiligen (§ 1801 Abs. 2 BGB).

Wer kann Vormund werden?

Das BGB sieht als Vormund eine natürliche Person (Einzelvormund) vor. Dies kann ein Berufsvormund oder ein ehrenamtlicher Einzelvormund sein. Steht keine geeignete Einzelperson zur Verfügung, kann das Gericht einen Vereinsvormund (§ 1791 a BGB) oder einen Amtsvormund (§ 1791 b BGB) benennen.

Amtsvormund:
· Der Vormund haftet nicht persönlich, es haftet das Amt.
· Keine Vergütung durch das Vormundschaftsgericht.

Vereinsvormund:
· Der Vormund haftet nicht persönlich, es haftet der Verein.
· Keine Vergütung durch das Vormundschaftsgericht.

Berufsvormund:
· Der Vormund haftet persönlich.
· Er erhält eine Vergütung.

Ehrenamtlicher Vormund:
· Der Vormund haftet persönlich.
· Er erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung.

Wurde durch das Gericht ein Amtsvormund bestellt, hat das Jugendamt jährlich zu prüfen, ob die Amtsvormundschaft in eine (vorrangig vorgesehene) Einzelvormundschaft umgewandelt werden kann und hat dem Gericht ggf. geeignete natürliche Personen vorzuschlagen. Eine solche geeignete Person können auch die Pflegeeltern sein.

Alle Ausführungen bezüglich der Führung einer Vormundschaft gelten auch für die Führung einer Pflegschaft (§ 1915 BGB).

Vollmacht für Pflegeeltern

Pflegeeltern können sich von den leiblichen Eltern oder vom Vormund ihres Pflegekindes eine Vollmacht unterzeichnen lassen, in der die Entscheidungsbefugnisse, die ihnen gem. § 1688 Abs. 1 BGB zugestanden werden (Alltagsentscheidungen), ausgeweitet werden.
Denkbar ist, dass die leiblichen Eltern / der Vormund im Rahmen dieser Vollmacht den Pflegeeltern gestatten, das Kind in der Schule anzumelden, Impfentscheidungen zu treffen, einen Kinderausweis zu beantragen u.v.m.

Auch wenn sich eine solche Vollmacht in der Praxis häufig bewährt, so ist sie nicht rechtssicher. Denn es ist rechtlich nicht möglich, dass der Sorgeberechtigte / Vormund Angelegenheiten, die in seinen Verantwortungsbereich gehören (sogenannte „Grundentscheidungen“) per einfacher Unterschrift an einen Dritten überträgt. Hierzu bedarf es eines richterlichen Beschlusses.

Eine solche Vollmacht birgt also einerseits zwar die Chance zu größerer Handlungsfreiheit für die Pflegepersonen. Andererseits beinhaltet sie aber auch die Gefahr, dass gut informierte Institutionen oder Personen (z.B. Schulen, Ärzte, Therapeuten, Meldeämter…) die Vollmacht nicht anerkennen oder aber, dass sich Pflegeeltern im Falle von Problemen, die nach einer von ihnen getroffenen „Entscheidung außerhalb ihres Kompetenzbereiches“ auftreten, verantworten müssen.

Sofern sorgeberechtigte leibliche Eltern oder auch ein Vormund die Entscheidungsbefugnis der Pflegeeltern erweitern möchten, sollte daher besser erwogen werden, ihnen Teile der Vormundschaft im Rahmen einer Pflegschaft oder die Vormundschaft insgesamt zu übertragen. Dies kann gem. § 1631 Abs. 3 BGB beim Familiengericht beantragt werden.

Volljährige Pflegekinder, Nachbetreuung §41 SGB VIII

  1. Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
  2. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
  3. Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

Verwandtenpflege

Verwandte sind: Großeltern, Onkel und Tanten, Geschwister, Neffen und Nichten §1589 BGB sowie verschwägerte Verwandte (§1590 BGB) Ein Verwandtenpflegeverhältnis kann ohne das Zutun eines Jugendamtes, sozusagen als Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes durch die Erziehungsberechtigten zu Stande kommen. In vielen anderen Fällen stellen die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung und entscheiden sich, wenn dem Antrag statt gegeben wird, im Verlauf des Beratungsprozesses im Jugendamt für die Verwandtenpflege. Hier greifen explizit die Bestimmungen des § 27 KJHG (Hilfe zur Erziehung) § 33 KJHG (Vollzeitpflege) § 36 KJHG und §37 KJHG (Hilfeplan und Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie). Auch von verwandten Pflegeeltern ist, wenn die Pflege als Hilfe zur Erziehung angelegt ist, eine gewissen Qualifikation und ein besonderes Profil zu erwarten. Sie haben genau wie alle anderen Pflegeeltern auch ein Recht auf Begleitung und Unterstützung, egal ob sie Hilfe zur Erziehung leisten oder nicht. Einen Anspruch auf Pflegegeld (im Sinne des § 39 KJHG) haben Verwandte nur dann, wenn die Pflege aufgrund eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung besteht und sie nicht bereit sind, die Hilfe im Rahmen einer Unterhaltspflicht zu leisten. In den anderen Fällen erfolgt die finanzielle Unterstützung nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 22 BSHG) Regelbedarf.


Verfahrenspfleger-Anwalt des Kindes

Was ist ein Verfahrenspfleger?

Gem. § 50 Abs. 2 FGG ist bei familienrechtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) einzusetzen, wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des BGB) oder
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 BGB) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 BGB) ist.

Auch in Verfahren der Umgangsregelung (zu leiblichen Eltern oder anderen Bezugspersonen) kann ein Verfahrenspfleger eingesetzt werden.

Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist es, als „Anwalt des Kindes“ die Rechtsposition des Kindes zu stärken und so zu verhindern, dass in dem „Rechtsstreit der Erwachsenen“ die Interessen des minderjährigen Kindes nachrangig werden und es zum Verfahrensobjekt in der Auseinandersetzung der Erwachsenen wird. Er hat – unter altersgemäßer Einbeziehung des Kindes, der erwachsenen Verfahrensbeteiligten und der gesamten Situation – die Wünsche des Kindes zu ermitteln, auf ihre Umsetzbarkeit zu überprüfen und – soweit möglich – vor Gericht zu vertreten. Er hat dem Kind die Bedeutung des gerichtlichen Verfahrens altersgemäß zu erklären und es durch das Verfahren zu begleiten.

Welche Qualifizierung hat ein Verfahrenspfleger?

Theoretisch kann jeder Verfahrenspfleger sein, eine besondere Ausbildung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Es gibt jedoch Zusatzausbildungen für Verfahrenspfleger.

Häufig werden von Gericht Rechtsanwälte ohne entsprechende Zusatzausbildung zum Verfahrenspfleger bestellt. Da es aber nicht darum geht, das Kind rein rechtlich zu vertreten (die gesetzlichen Grundlagen und formaljuristischen Aspekte werden im Verfahren bereits durch das Gericht und die erwachsenen Verfahrenbeteiligten bzw. deren Rechtsanwälte ausreichend berücksichtigt), sondern vielmehr darum, einfühlsam auf das minderjährige Kind einzugehen, seine Wünsche und Interessen zu ermitteln und gesamtfamiliäre Zusammenhänge zu erkennen und auszuwerten, empfiehlt es sich darauf hinzuwirken, dass eine qualifizierte Fachkraft (Psychologe, Sozialpädagoge, Familientherapeut, Rechtsanwalt oder eine andere interessierte Person) mit entsprechender Zusatzausbildung bestellt wird.

Welche Stellung hat der Verfahrenspfleger im gerichtlichen Verfahren?

Der Verfahrenspfleger wird durch den für das Verfahren zuständigen Richter bestellt. Die Bestellung kann von allen Verfahrensbeteiligten, aber auch außenstehenden Personen (wie z.B. Therapeuten) angeregt werden, sie können auch konkrete Personen namentlich vorschlagen.

Der Verfahrenspfleger hat im Verfahren ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht.

Umgangsrecht für Pflegeeltern

Seit der Novellierung des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 haben gem. § 1685 Abs. 2 BGB auch „enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)“, ein Umgangsrecht.

Hierunter sind nach geltender Rechtsauffassung auch ausdrücklich Pflegeeltern zu verstehen, wenn ein Pflegekind für längere Zeit bei ihnen in Familienpflege gelebt hat und für das Kind wichtige Bindungen entstanden sind. Sie haben nach Beendigung eines Pflegeverhältnisses ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Letztlich steht dieser Umgang auch dem Kind zu, da es ein Anrecht darauf hat, dass seine schützenswerten Bindungen erhalten bleiben.

Bei der Ausgestaltung des Umgangs sind, nach Möglichkeit und gemessen am Alter und der Entwicklung des Kindes, seine Wünsche zu berücksichtigen.

Dieser gesetzliche Anspruch kann von Pflegeeltern häufig nur schwer umgesetzt werden. Wird ein Kind in die leibliche Familie zurückgeführt, überwiegt dort oft der Wunsch, die Zeit, in der das Kind nicht in der Familie gelebt hat, „auszublenden“ und keinen Umgang zuzulassen. Auch bei einer Beendigung des Pflegeverhältnisses zugunsten einer Heimunterbringung neigen Einrichtungen immer wieder dazu, die Position der Pflegeeltern unterzubewerten und den Umgang als eher unwichtig oder gar contraindiziert einzuschätzen.

Erster Ansprechpartner zur Konfliktlösung ist das Jugendamt. Das Jugendamt steht hier jedoch auch häufig außen vor, denn das Recht, den Umgang des Kindes zu gestalten, obliegt dem Sorgeberechtigten (im Falle der Rückführung also in der Regel den leiblichen Eltern, im Falle einer Heimunterbringung häufig einem Vormund). Hier kann das Jugendamt zunächst nur versuchen, zu vermitteln. Theoretisch denkbar wäre, dass das Jugendamt – wenn es den Umgangswunsch der bisherigen Pflegepersonen unterstützt – bei Gericht den Antrag stellt, dem Sorgeberechtigten/Vormund das Recht zur Ausgestaltung des Umgangs zu entziehen, in der Praxis erfolgt dies jedoch höchst selten.

In diesen Fällen bleibt den Pflegeeltern dann nur, ihr Umgangsrecht einzuklagen.

In einem solchen gerichtlichen Verfahren wird der Richter einen Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) für das Kind bestellen und ggf. ein Gutachten zur Qualität der Bindungen an die Pflegepersonen und die Angemessenheit eines Umgangs über das Pflegeverhältnis hinaus in Auftrag geben.

Sorgerecht

Die gesetzlichen Grundlagen zur Elterlichen Sorge finden sich im BGB § 1626.

Die Elterliche Sorge besteht aus der Personensorge und der Vermögenssorge.

Die Personensorge beinhaltet gem. § 1631 Abs.1 BGB die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes sowie die Bestimmung über seinen Aufenthalt.
Die Erziehung des Kindes hat gewaltfrei zu erfolgen (§ 1631 Abs. 2 BGB).

Der Personensorgeberechtigte hat das Kind in allen Belangen, in denen Entscheidungen zu treffen und Regelungen erforderlich sind, persönlich und juristisch zu vertreten. Folgende Bereiche fallen unter die Personensorge:

  • das Recht, den Aufenthalt (Wohnort) des Kindes zu bestimmen
  • Entscheidungen zu medizinischen Fragen (Arztbesuchen, Impfungen, Operationen, Therapien usw.)
  • Fragen der Bildung/ Ausbildung (Kindergarten, Schule, Lehre)
  • das Recht auf Beantragung öffentlicher Hilfen (z.B. Hilfe zur Erziehung)
  • die Regelung von Rechtsgeschäften im alltäglichen Leben (z. B. Einkauf durch das Kind)
  • das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen
  • die Freizeitgestaltung des Kindes
  • die Regelung des Taschengeldes
  • die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit des Kindes und seine religiöse Erziehung

Die Vermögenssorge umfasst die Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Fragen (z.B. in Erbschaftsangelegenheiten, bei Vertragsausschlüssen, bei Schenkungen oder der Beantragung von öffentlichen Leistungen wie Halbwaisenrente oder Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz) sowie die Verpflichtung zur angemessene Verwaltung und das Recht auf angemessene Verwendung der Gelder.

Das elterliche Sorgerecht ist gekoppelt an die Verpflichtung, es zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Sorgerechtshandlungen der Eltern müssen förderlich für das Kind sein. Kommen die Eltern dieser Verpflichtung nach, können ihnen die elterlichen Rechte nicht entzogen werden.

Wird durch ihre Handlungen oder Entscheidungen jedoch das Wohl ihres Kindes gefährdet, können ihnen Teile der elterlichen Sorge oder die elterliche Sorge insgesamt entzogen werden.

Unabhängig davon, wer das Sorgerecht für ein Pflegekind hat, sind Pflegeeltern berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten (§1688 BGB).

Rückführung

Wenn sich Situation der leiblichen Familie eines Pflegekindes stabilisiert hat und nach Einschätzung der Fachkräfte die Erziehungsaufgabe dort wieder wahrgenommen werden kann, ist zu prüfen, ob eine Rückführung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie erfolgen kann.

Hierbei sind viele Faktoren zu berücksichtigen:

· Erfolgte die Stabilisierung in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums?

Die Beantwortung dieser Frage darf nicht von dem Zeitempfinden der Erwachsenen ausgehen, sondern muss sich am kindlichen Zeitbegriff und dem kindlichen Zeitempfinden orientieren. Zu berücksichtigen sind dabei das konkrete Kindesalter und der Entwicklungsstand des Kindes.

· Reicht die Stabilisierung in der leiblichen Familie für die Rückführung tatsächlich aus?

Leibliche Eltern, deren Kind rückgeführt wird, erhalten in der Regel „nicht das gleiche Kind wie vor der Inobhutnahme“ zurück. Das Kind ist nicht nur älter geworden, es ist in der Pflegefamilie auch Bindungen eingegangen, hat dort Rituale erlebt und liebgewonnen, befindet sich in Fördermaßnahmen u.ä.
Wenn zu erwarten ist, dass das Kind nicht freudestrahlend zu den leiblichen Eltern zurückkehren, sondern sich wehren, die Pflegepersonen vermissen, Rituale der Pflegefamilie einfordern wird usw., muss bei den Eltern eine erhöhte Erziehungskompetenz vorliegen.
Sie müssen in der Lage sein, den Trennungsschmerz des Kindes aufzufangen und es in seiner Trauer zu begleiten. Sie dürfen die Zeit in der Pflegefamilie nicht einfach ausblenden, sondern müssen bereit sein, sie in der Biografie des Kindes zu akzeptieren. Sind für eine positive Entwicklung Fördermaßnahmen erforderlich, müssen die leiblichen Eltern bereit und in der Lage sein, diese zuverlässig fortzuführen. Eine „normale Stabilisierung“, bzw. durchschnittliche Erziehungskompetenz kann sich in diesen Fällen als nicht ausreichend für eine Rückführung erweisen.

· Wie sehen die Bindungen des Kindes aus?

Auch bei der Beantwortung dieser Frage sind viele Faktoren zu berücksichtigen.
Wie häufig haben Besuchskontakte stattgefunden und wie sind diese verlaufen? Ist während der Zeit der Unterbringung in der Pflegefamilie ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Pflegekind erhalten geblieben? Welche Bindungen ist das Kind in der Pflegefamilie eingegangen? Welche Qualität haben diese Bindungen?

· Welche Hilfen sind nach einer Rückführung erforderlich und sind die leiblichen Eltern bereit, diese anzunehmen?

Denkbar ist eine Rückführung mit Auflagen, z.B. bei Einzug in eine Mutter-Kind-Einrichtung oder in Verbindung mit dem Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe. In diesen Fällen müssen die leiblichen Eltern ernsthaft zur Annahme der gebotenen Hilfen bereit sein.

Wird die Rückführung eines Kindes vereinbart, sollte eine abrupte Trennung vermieden werden. Sie birgt immer die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes.

Alle Beteiligten – insbesondere die Pflege- und die leiblichen Eltern – sollten im Interesse des Kindes zusammen arbeiten, um einen spannungsfreien und behutsamen Übergang vorzubereiten.
Hierbei sollten die leiblichen Eltern bereit sein, Tipps der Pflegepersonen im Umgang mit dem Kind und Informationen über die Entwicklung, über evtl. neue Vorlieben und Abneigungen, Rituale usw. anzunehmen. Pflegeeltern sollten ihrerseits natürlich bereit sein, diese Informationen weiterzugeben. Pflegeeltern und leibliche Eltern müssen dem Kind vermitteln, dass sie seine eventuelle Verwirrung und Trauer verstehen und akzeptieren und dem Kind jeweils aus ihrer Rolle heraus beistehen. Pflegeeltern sollten das Kind bei der Abnabelung von ihnen unterstützen, die leiblichen Eltern sollten nicht zu hohe Erwartungen an das Kind und seine „Rückkehrbereitschaft“ stellen, sondern ihm Zeit geben, sich wieder bei ihnen einzugewöhnen.

Nach der Rückführung eines Kindes steht den Pflegepersonen ein Umgangsrecht zu, sofern dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 BGB).

Haben Pflegeeltern Zweifel, dass die o.a. Fragestellungen ausreichend geprüft wurden oder sind sie der Meinung, dass die Entscheidung bezüglich einer geplanten Rückführung eine Kindeswohlgefährdung darstellt (z.B. weil die Bindungen, die das Kind bei ihnen eingegangen ist und damit die Bedeutung eines Bindungsabbruchs nicht ausreichend berücksichtig wurde), haben sie die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Verbleib gem. § 1632 Abs. 4 BGB zu stellen.

Eine Rückführung kann nicht nur für das Kind, sondern auch für die Pflegepersonen oder deren Familie persönlich sehr belastend oder gar traumatisierend sein. In diesen Fällen sollten sie sich nicht scheuen, Supervision oder therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie kann über das Jugendamt erfolgen oder selbst organisiert werden.

Regelbedarf §22 BSGH

  • (1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.
  • (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen.
  • (3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
  • (4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen und unter Berücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben.
  • (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung Näheres bestimmen.
  • (6) Zum 1. Juli 1999 und zum 1. Juli 2000 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern.

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