HPG – Hilfeplanung gemäß §36 SGB VIII

HPG – Hilfeplanung gemäß §36 SGB VIII

  • Mitwirkung bei der Hilfeplanung

Keine Hilfeplanung ohne die Pflegeeltern!

  1. In einem Hilfeplan muss das Jugendamt die Beteiligten über die Rahmenbedingungen und (langfristigen) Folgen der Hilfemaßnahme aktiv informieren. Dazu sollen folgende Fragen beantwortet werden:
  • Beteiligte am Hilfeplanverfahren
  • rechtlicher und zeitlicher Rahmen der Hilfe
  • Beschreibung der Situation, die eine Hilfe nötig macht (Anamnese) bzw. durch Hilfe bereits erreichte Situation
  • konkreter Hilfebedarf
  • konkretes Hilfeangebot
  • Ziele der Hilfe
  • mögliche Schritte zum Erreichen dieser Ziele

Am § 36 SGB VIII wird der Paradigmenwechsel in der öffentlichen Jugendhilfe deutlich. Statt einer einseitigen Verwaltungsentscheidung des Jugendamtes verlangt § 36 SGB VIII eine Kooperation zwischen den Fachkräften der Behörde und den beteiligten Hilfesuchenden. Bestandteil der Kooperation ist eine umfassende Beratung. Der Hilfeprozess und die Entscheidung des Jugendamtes sind in einem Hilfeplan zu dokumentieren.

Paul

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